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   OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.1995 - 7 A 11136/94   

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https://dejure.org/1995,15359
OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.1995 - 7 A 11136/94 (https://dejure.org/1995,15359)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.09.1995 - 7 A 11136/94 (https://dejure.org/1995,15359)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. September 1995 - 7 A 11136/94 (https://dejure.org/1995,15359)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entlassungsantrag; Recht des Herkunftsstaates; Einlieferungsschein für Einschreiben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1995, 419
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 13 S 2996/94

    Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, wenn der Heimatstaat die

    Zum Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach §§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 S 2 Nr. 3 Alt 2 AuslG (AuslG 1990) bei einem iranischen Staatsangehörigen, dem nicht durch die - vollständig und formgerecht beantragte - Aushändigung der amtlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, den erforderlichen förmlichen Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit vollständig und formgerecht zu stellen (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80) und OVG Rheinland-Pfalz, Urt v 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419).

    Wie aus der beigezogenen Verbalnote der iranischen Botschaft Bonn vom 23.12.1991 hervorgeht und dem Senat aus seiner eigenen Entscheidungspraxis (vgl. Urt. v. 7.11.1991, a.a.O.; Urt. v. 12.11.1984, VBlBW 1986, 29) und aus Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (z.B. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1991, NJW 1991, 2226 unter Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen des OVG Lüneburg; OVG Rheinland- Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, InfAuslR 1995, 419) gerichtsbekannt ist, gliedert sich das streng formalisierte Entlassungsverfahren nach iranischem Recht in zwei Stufen (siehe auch die im InfAuslR 1995, 240 veröffentlichten Hinweise in einem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf).

    Der Nachweis, daß die insoweit zu beachtenden Verfahrens-, Form- und Vollständigkeitsanforderungen eingehalten wurden, obliegt dem Einbürgerungsbewerber (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

    Sieht das Recht des Heimatstaates - wie im Falle des Iran (siehe oben) - für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein mehrstufiges Verfahren vor, bei dem in der ersten Verfahrensstufe ein formloser Antrag in der Landessprache mit Angabe des Entlassungsgrundes zu stellen ist, so kann auch ein diese Voraussetzungen erfüllender Antrag einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag im Sinne des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG darstellen, wenn nicht dem Antragsteller durch Übersendung der erforderlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, die zweite Verfahrensstufe einzuleiten (BVerwG, Beschl. v. 1.10.1996, InfAuslR 1997, 79 (80); OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

    Derart knappe offizielle Auskünfte einer iranischen Auslandsvertretung können angesichts der gerichtsbekannten, nicht streng an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltungstätigkeit im Iran als einem religiös totalitären Staat (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.1988, InfAuslR 1988, 238) ohnehin nicht ohne weiteres wörtlich genommen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.9.1995, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1999 - 8 A 1537/98

    Rechtliche Ausgestaltung der Einbürgerung eines iranischen Staatsangehörigen in

    Bei der gerichtlichen Feststellung der nach alledem erforderlichen Entlassungsbemühungen eines iranischen Einbürgerungsbewerbers sind mit Blick darauf, daß nur zum Schein gestellte Anträge auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit keine Seltenheit sind, vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 22. August 1995 - 7 A 11136/94 -, InfAuslR 1995, 419 (420), strenge Anforderungen zu stellen.
  • VG Gießen, 25.04.1997 - 10 E 728/96

    EINBÜRGERUNG; ANSPRUCH; MEHRSTAATIGKEIT; HINNAHME; ENTLASSUNGSBEMÜHUNGEN;

    Nach den Feststellungen des OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.08.1995 (InfAuslR 1995, 419), bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht vom 01.10.1996 (1 B 178/95) - die Beteiligten wurden mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf diese Entscheidungen hingewiesen -, denen das erkennende Gericht auch aufgrund eigener Kenntnisse des Verfahrens betreffend den Verzicht auf die iranische Staatsangehörigkeit folgt, sieht das insoweit maßgeblich iranische Recht vor, daß zunächst ein formloser Entlassungsantrag in der Landessprache Farsi mit Angabe des Grundes an die Botschaft geschickt werden muß und daraufhin die notwendigen Formulare zugestellt werden, die der Entlassungsbewerber nach Vervollständigung der Unterlagen und Ausfüllung der Formulare als Entlassungsantrag bei der Botschaft persönlich abgeben muß; der Entlassungsantrag wird dann zur Bearbeitung an die zuständigen Behörden in Teheran weitergeleitet.
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